Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Kontrollschilder-Auktion des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau im Internet (www.auktion-ag.ch)
Stand Februar 2023
Anwendungsbereich und Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (Strassenverkehrsamt) und den natürlichen und juristischen Personen, welche die Website zur Kontrollschilder-Auktion www.auktion-ag.ch nutzen. Inhalt sind Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis für beide Parteien ergeben. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, die AGB anzupassen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig werden, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.
Teilnahmeberechtigung
An den Auktionen dürfen nur Personen teilnehmen, die unbeschränkt handlungsfähig und zum Bezug eines Kontrollschildes des Kantons Aargau berechtigt sind. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Fahrzeug, an dem das Kontrollschild angebracht werden soll, muss seinen Standort im Kanton Aargau haben (vgl. Art. 77 Verkehrszulassungsverordnung (VZV)).
Registrierung
Wer bei der Kontrollschilder-Auktion des Strassenverkehrsamtes mitbieten will, muss sich zuvor online registrieren und durch Anklicken des Felds «Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiere diese» die zum Zeitpunkt der Auktion gültigen AGB akzeptieren. Die aktuelle Version der AGB ist auf der Website abrufbar. Die Registrierung ist kostenlos.
Die vom Strassenverkehrsamt bei der Registrierung erfragten Angaben müssen vollständig und korrekt angegeben werden. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, ihre Daten spätestens vor der Teilnahme an einer neuen Auktion zu korrigieren.
Ein Anspruch auf eine Registrierung besteht nicht. Das Strassenverkehrsamt behält sich das Recht vor, die Registrierung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen beziehungsweise zu löschen. Das Strassenverkehrsamt behält sich insbesondere vor, die Identität der registrierten Personen zu überprüfen. Letztere sind verpflichtet, im Falle einer solchen Überprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Kommt die Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Registrierung gelöscht. Weiter kann das Strassenverkehrsamt Benutzerinnen und Benutzer, die ein ersteigertes Kontrollschild nicht beziehen oder falsche Angaben gemacht haben, von laufenden und von künftigen Auktionen ausschliessen.
Das Strassenverkehrsamt kann von den registrierten Personen Kreditkartendaten, einen anderen Bonitätsnachweis oder die vorgängige Zahlung eines Depots verlangen. Mit der Registrierung erteilen die Personen ihr Einverständnis, dass das Strassenverkehrsamt nach seinem Ermessen Bonitätsabklärungen vornehmen kann. Es kann bei Personen, deren Bonität in Frage gestellt ist, die Registrierung löschen resp. diese von laufenden und künftigen Auktionen ausschliessen.
Auktion
Zur Auktion gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder. Die verfügbaren Kontrollschilder werden auf der Auktions-Website des Strassenverkehrsamtes publiziert. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, bis zum Auktionsende noch Änderungen am Angebot vorzunehmen. Es können keine weiteren Auskünfte über die Verfügbarkeit erteilt werden. Ebenso wird keine Korrespondenz bezüglich zu versteigernder Kontrollschilder geführt.
Es ist verboten, Gebote unter einem falschen Namen zu tätigen, auch wenn das System diese technisch akzeptiert hat. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, die Identität der registrierten Personen zu überprüfen. Letztere sind verpflichtet, im Falle einer solchen Überprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Kommt die Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Registrierung gelöscht und das Strassenverkehrsamt kann die betroffene Person von laufenden und von künftigen Auktionen ausschliessen. Alle Benutzerinnen und Benutzer, die bei einer Auktion mitbieten, sind so lange an ihr Gebot gebunden, bis dieses durch ein höheres Gebot erlischt. Die Änderung oder Rücknahme eines Gebots ist nicht möglich. Dies gilt auch für Gebote, die durch den Bietagenten abgegeben werden, den Benutzerinnen und Benutzer einrichten können. Das Strassenverkehrsamt selbst gibt keine Gebote ab. Mitarbeitende des Strassenverkehrsamtes dürfen sich privat an den Auktionen beteiligen.
Während eines Auktionslaufes kann nur für ein Kontrollschild der jeweiligen Kategorie geboten werden. Es ist somit nicht möglich, mit dem gleichen Benutzerkonto für zwei Auto- oder zwei Motorrad-Kontrollschilder gleichzeitig zu bieten.
Die mitbietenden Benutzerinnen und Benutzer werden auf ihren Wunsch hin bei Eingang eines höheren Gebots durch E-Mail und auf Wusch mittels SMS informiert. In der Schlussphase gilt nur noch die direkte Kommunikation über das Internet.
Die Dauer der Versteigerung ist grundsätzlich auf einen durch das Strassenverkehrsamt bestimmten Zeitraum beschränkt. Das voraussichtliche Ende der Versteigerung wird angezeigt. Ein höchstes Gebot muss mindestens fünf Minuten bestehen. Erfolgt während dieser Zeit ein höheres Gebot, wird die Zeit ab dem zuletzt eingegangenen Gebot um weitere fünf Minuten verlängert. Es gilt die auf der Website angezeigte Systemzeit. Das Strassenverkehrsamt behält sich das Recht vor, die Auktion zu verlängern oder vorzeitig abzubrechen.
Das Strassenverkehrsamt haftet nicht für Gebote, die aufgrund technischer Probleme nicht registriert oder akzeptiert werden. Dasselbe gilt für zu spät zugestellte oder fehlerhafte E-Mails sowie SMS-Meldungen. Sollte die Auktion aufgrund von technischen Störungen, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehlern, Missbräuchen oder Schädigungen Dritter, höherer Gewalt etc. nicht planmässig und korrekt durchgeführt werden können, behält sich das Strassenverkehrsamt das Recht vor, die Auktion für ungültig zu erklären.
Der verbindliche Nutzungsvertrag für das Kontrollschild, der eine Schuldanerkennung im Sinne eines Rechtsöffnungstitels darstellt, kommt zum Zeitpunkt der elektronischen Schliessung der Auktion zustande. Die mitbietenden Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich mit ihrem Gebot, das in der jeweiligen Auktion dargestellte Kontrollschild zu den in den AGB genannten Konditionen und zum gebotenen Preis zu übernehmen, falls sie bei Auktionsende den Zuschlag erhalten.
Der Zuschlag kann nur bei Geboten erfolgen, die von Personen abgegeben werden, die nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) zum Bezug eines Kontrollschilds im Kanton Aargau berechtigt sind. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, diese Berechtigung vor einem Zuschlag zu prüfen und diesen nicht zu erteilen, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Die steigernde Person ist verpflichtet, bei diesen Abklärungen mitzuwirken und die notwendigen Dokumente einzureichen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Strassenverkehrsamt berechtigt, den Zuschlag zu verweigern.
Beim Zuschlag des ersteigerten Kontrollschildes werden der oder dem Meistbietenden per E-Mail eine Bestätigung über die Registrierungsangaben, die Kontrollschildnummer, den zu bezahlenden Preis und weitere Informationen für den Kontrollschilder-Bezug bzw. Kontrollschilder-Umtausch zugesandt. Der auf dem E-Mail aufgeführte Link ist zu bestätigen, damit die Aktion beendet wird. Mit dem Mail wird auch eine PDF-Bestätigung zugestellt.
Die Daten beendeter Auktionen - insbesondere Kontrollschild-Nummer, Verkaufspreis und Auktionsname der oder des Meistbietenden - sind während eines durch das Strassenverkehrsamt bestimmten Zeitraums auf der Website ersichtlich. Die oder der Meistbietende hat keinen Anspruch auf Löschung aller oder einzelner Daten.
Bietagent
Der Bietagent ist ein Hilfsmittel: Benutzerinnen und Benutzer können einen Bietagenten beauftragen, der bis zu einer festzulegenden Obergrenze mitbietet. Erfolgt ein manuelles Gebot unter dieser Obergrenze, verteidigt der Bietagent dieses Gebot, damit die Benutzerin oder der Benutzer mit dem Bietagenten bis zur festgelegten Obergrenze weiterhin die/der Höchstbietende ist. Der Bietagent wird erst überboten, wenn ein manuelles Gebot höher ist, als die festgelegte Obergrenze des Bietagenten.
Wenn zwei Benutzerinnen oder Benutzer je einen Bietagent für dieselbe Kontrollschildnummer mit der gleichen Obergrenze beauftragen, gilt das Höchstgebot des zuerst beauftragten Bietagenten.
Der Auftrag an den Bietagent ist kein verbindliches Gebot. Erst wenn der Bietagent ein Gebot abgegeben hat, ist es genauso verbindlich wie andere Gebote. Das heisst, die Benutzerin oder der Benutzer ist an das Höchstgebot des Bietagenten gebunden.
Preise
Das Nutzungsrecht an den Kontrollschildern wird zu einem Mindestpreis angeboten. Die Erhöhung eines Gebots für ein Kontrollschild muss mindestens in den auf der Website vorgegebenen Steigerungsschritten erfolgen. Alle Preise beziehungsweise Gebote werden in Schweizer Franken angegeben.
Die mit der Zulassung des Fahrzeuges verbundenen Gebühren wie zum Beispiel für den Fahrzeugausweis und die Kontrollschildergebühr sind im Auktionspreis nicht enthalten.
Bezug der Kontrollschilder
Für die Bezahlung des Ersteigerungsbetrags wird der oder dem Meistbietenden eine Rechnung zugestellt. Es kann ca. 1 Woche dauern, bis diese zugestellt wird. Die Rechnung ist innert der aufgeführten Zahlungsfrist und mindestens 5 Tage vor Bezug des Kontrollschildes zu begleichen, damit die Zahlung auf dem Konto des Strassenverkehrsamtes verbucht ist. Eine Bank- oder Postquittung wird von uns nicht akzeptiert. Der Ersteigerungsbetrag kann vor dem Bezug des Kontrollschildes auch mit Kredit- bzw. Debitkarte bei der Buchhaltung des Strassenverkehrsamtes in Schafisheim beglichen werden. In diesem Fall kann das Kontrollschild bereits einen Arbeitstag nach der Ersteigerung beim Strassenverkehrsamt bezogen werden. Eine Barbezahlung des Steigerungsbetrages oder eines Teilbetrages bei der Buchhaltung des Strassenverkehrsamtes ist nicht möglich! Checks werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
Mit der Bezahlung des Ersteigerungsbetrags wird das Nutzungsrecht am ersteigerten Kontrollschild geltend gemacht. Beim Bezug des ersteigerten Kontrollschildes muss ein Fahrzeug eingelöst werden, dass die Vorschriften für die Immatrikulation im Kanton Aargau erfüllt und seinen Standort im Kanton Aargau hat.
Sofern der oder die Meistbietende keine Zulassung vorgenommen sowie den Steigerungsbetrag bezahlt hat und das Kontrollschild noch keiner neuen Auktion zugeführt wurde, kann durch die oder den Meistbietenden das Kontrollschild im Einverständnis des Strassenverkehrsamtes auch auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall gelten die sonst üblichen Einschränkungen bei der Kontrollschilderübertragung nicht (siehe Kapitel Rechte am Kontrollschild). Nach einer erfolgten Zulassung kommen wieder die üblichen Einschränkungen bei der Kontrollschilderübertragung zur Anwendung.
Die Kontrollschilder bleiben während eines Jahres, gerechnet ab Datum der Ersteigerung, für die oder den Meistbietenden reserviert, sofern der Ersteigerungsbetrag bezahlt worden ist. Anschliessend wird es bei Nichtbezug einer nächsten Auktion zugeführt. Der bezahlte Ersteigerungsbetrag wird nicht rückerstattet.
Erfolgt keine Zahlung innert Frist, behält sich das Strassenverkehrsamt vor, den geschuldeten Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und die entstandenen Kosten der oder dem Meistbietenden zu überbinden. Bei Nichtbezahlung eines ersteigerten Kontrollschildes wird die oder der Meistbietende von weiteren Kontrollschilder-Auktionen ausgeschlossen.
Der Bezug des Kontrollschildes wird verweigert, wenn beim Strassenverkehrsamt laufende Inkassomassnahmen gegen die oder den Meistbietenden laufen.
Der Bezug des Kontrollschildes erfolgt vor Ort beim Strassenverkehrsamt in Schafisheim unter Vorweisung des Bezugsscheines, eines Personalausweises und einer Zahlungsbestätigung. Der Steigerungsbetrag muss vor der Immatrikulation der Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt verbucht worden sein. Das Vorweisen einer Zahlungsbestätigung/Auftragsannahme einer Bank oder der Post ohne entsprechende Gutschrift auf dem Konto des Strassenverkehrsamtes Aargau genügt nicht. Juristische Personen, die zum ersten Mal ein Fahrzeug einlösen, müssen zudem einen Handelsregisterauszug vorweisen. Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbundenen Gebühren für Fahrzeugausweis, Kontrollschilder etc. sind im Auktionspreis nicht enthalten.
Das Kontrollschild liegt nach der Auktion im Strassenverkehrsamt in Schafisheim für die Zulassung bereit. Wird das ersteigerte Kontrollschild im Hochformat (16x30 cm) gewünscht, ist dies unserem Kontrollschilderlager (062 886 22 01) in Schafisheim rechtzeitig mitzuteilen, damit dieses beim Schilderlieferanten bestellt werden kann.
Hinweise zur Fahrzeugeinlösung finden sich auf der Webseite des Strassenverkehrsamtes https://www.ag.ch/stva.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), insbesondere Art. 81 und 87 Abs. 1 VZV betreffend Annullierung des Fahrzeugausweises und Schilderabgabe. Die Kontrollschilder bleiben Eigentum der Behörde (Art. 87 Abs. 5 VZV). Die Halterin oder der Halter ist nicht berechtigt, darüber zu verfügen, insbesondere nicht, die Kontrollschilder öffentlich zu versteigern.
Rechte am Kontrollschild
Durch die Zuteilung eines Kontrollschildes anlässlich einer Versteigerung werden keine Rechte erworben, die über diejenigen der ordentlichen Zulassung hinausgehen. Die Rechte ergeben sich aus den jeweiligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Kontrollschilder verbleiben im Eigentum des Strassenverkehrsamtes. Sie werden nur leihweise abgegeben. Für die kostenpflichtige Übertragung von Kontrollschildern gilt folgende Regelung:
Mit Einschränkungen übertragbar sind Kontrollschilder für Motorwagen und Motorräder im Nummernbereich 1 - 10'000. Diese sind nur innerhalb der Verwandtschaft auf Ehegatten, Nachkommen, Eltern und deren Nachkommen und bei Geschäftsfahrzeugen im Falle von Geschäftsübergaben sowie auf Mitarbeiter von juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder umgekehrt übertragbar. Alle übrigen Kontrollschilder sind frei übertragbar.
Deponierung
Deponierte Kontrollschilder bleiben für ein Jahr reserviert. Auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr kann die Deponierungsfrist um eine weitere Periode verlängert werden. Läuft die verlängerte Reservationsfrist ab und wird das ersteigerte Kontrollschild nicht eingelöst, erlischt das Nutzungsrecht, und das Kontrollschild wird erneut zur Versteigerung frei. Der bezahlte Ersteigerungsbetrag wird nicht erstattet. Weitere Hinweise zur Deponierungsverlängerung finden sich auf der Webseite des Strassenverkehrsamtes https://www.ag.ch/stva.
Verlust der Kontrollschilder
Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden polizeilich ausgeschrieben und gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz. Die Kontrollschilder bleiben für die Halterin oder den Halter reserviert. Nach deren Auffinden bzw. nach Ablauf der Ausschreibungsfrist hat die Halterin oder der Halter Anrecht auf eine Wiederzuteilung der Kontrollschilder. Es erfolgt keine Rückerstattung des Ersteigerungsbetrags.
Schlussbestimmungen
Jede Auktion, einschliesslich aller vertraglichen und ausservertraglichen Rechtsbeziehungen, die sich aus dieser Auktion ergeben, unterliegt schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Aarau.
Das Strassenverkehrsamt haftet nicht für Schäden, die durch Serverausfall, technische Probleme, Datenverlust, Übertragungsfehler etc. entstehen. Weiter übernimmt das Strassenverkehrsamt keine Verantwortung für Missbrauch oder Schädigung durch Dritte sowie für Sicherheitsmängel des Internets oder der IT-Infrastruktur.